2.3.4. Nicht weiter helfen schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Beigeladene nicht sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Bahn eingereicht habe, der eingereichte Technische Bericht vom 4. Oktober 2021 nicht unterzeichnet und eine rein interne Absichtserklärung (ohne Verbindlichkeit) sei. Gleiches gilt hinsichtlich der inhaltlichen Kritik am Bahnvorhaben und den eingereichten Unterlagen (siehe Stellungnahme Beschwerdeführer vom 2. September 2022).