Im Hinblick auf den Kantonsstrassenabstand ist für die Stützkonstruktion das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG somit zu bejahen. Die hinter der Realisierung der Stützkonstruktion stehenden Interessen überwiegen die entgegenstehenden Interessen klar. Die Interessenabwägung fällt entsprechend zugunsten der beantragten Ausnahmebewilligung aus und die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze ist gegeben (vgl. § 67 Abs. 1 lit. a BauG).