Unter Berücksichtigung der steilen Topographie, des beabsichtigten Ausbaus der Haltestelle Y (welcher einer Stützmauer bedarf) sowie der notwendigen Koordination des privaten Bauvorhabens mit dem Bahnprojekt (Ausbau Haltestelle) sind die Verhältnisse bezüglich der Stützmauer derart speziell und abweichend von der durchschnittlichen Lebenssituation und der Interessenlage, die der Gesetzgeber mit den Strassenabstandsvorschriften geregelt hat, dass das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse zu bejahen ist. Zu bejahen sind ausserordentliche Verhältnisse aber auch bezüglich der Steinkörbe sowie der auf den Steinkörben geplanten Lärmschutzwand.