6 inkl. Beilagen). Dass die Stützmauer zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Häuser gebaut sind, noch eingebaut werden könnte, ist zweifelhaft (vgl. Vorakten, act. 71a, 41). An der Stützmauer und der damit verbundenen Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands bestehen somit nicht nur private, sondern auch gewichtige öffentliche Interessen.