act. 41). Der Bau der Stützmauer wurde schliesslich ins vorliegende Bauprojekt integriert und der Gemeinde zur Genehmigung eingereicht, damit die Stützmauer vorab mit dem Bau der Häuser ausgeführt werden kann (vgl. Vorakten, act. 41; Stellungnahme Beigeladene vom 2. Juni 2022, S. 3 ff., 6). Mit diesem Vorgehen kann nicht nur der Bau der beiden Einfamilienhäuser vorangetrieben werden, sondern es werden – mit der Erstellung Stützmauer – gleichzeitig Vorarbeiten für das Bahnprojekt realisiert (vgl. Stellungnahme Beigeladene vom 2. Juni 2022, S. 3 ff., 6 inkl. Beilagen).