33 ff.). Zur Notwendigkeit der Stützmauer erläuterte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, da die Gleishöhe praktisch unverändert bleibe und das Gelände über der bestehenden Mauer steil ansteige, sei es unvermeidbar, auch die Abgrabung mit einer Stützmauer zu überbrücken, was wiederum zu einer Mehrhöhe bei der Stützmauer führe, damit die geforderte Gehsteigbreite eingehalten werden könne und die ebene Gartenfläche nicht noch zusätzlich durch die Landabtretung geschmälert werde (vgl. Vorakten, - 13 -