Mit Blick auf das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse fehlt es jedoch nicht nur an jeglichen Interessen an der Einhaltung des Strassenabstands, sondern es sprechen vielmehr sogar gewichtige öffentliche Interessen für eine Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands. Ausweislich der Akten ist der Bau der Stützkonstruktion nicht nur Bestandteil des privaten Bauvorhabens, sondern er bildet gleichzeitig den ersten Schritt für die Realisierung des Ausbaus der Haltestelle Y. Seitens der Bahn ist beabsichtigt, den Schienenkörper gegen den Hang hin zu verschieben und die Haltestelle entsprechend den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 13. Dezember