Zudem verfügt bereits das Nachbargrundstück Parzelle Nr. eee (Beschwerdeführer) über eine massive und hohe Stützkonstruktion mit aufgesetzter Lärmschutzwand (siehe etwa Vorakten, act. 85 [Beilage 4]), wobei dieses Konstrukt den Kantonsstrassenabstand ebenfalls nicht einhält. Im Vergleich zum Regelfall sind bezüglich der Bauparzellen somit keinerlei (öffentliche oder private) Interessen an der Einhaltung des Kantonsstrassenabstands auszumachen.