II/2.1, WBE.2005.317 vom 31. August 2006, Erw. II/3.4). Dennoch muss in der vorliegenden Konstellation vor Augen gehalten werden, dass auf der Höhe der Bauparzellen bereits zwischen dem Fahrbahnrand der Kantonsstrasse und der Grenze zur Parzelle Nr. bbb ein Abstand von ca. 6 m und mehr besteht, zur geplanten Stützkonstruktion beträgt der Abstand vom Fahrbahnrand der Kantonsstrasse aus sogar mindestens ca. 7.5 m und mehr (vgl. Situationsplan 1:500 [bei den kommunalen Akten sowie Vorakten, act.