ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 1 zu § 111). Das Bauvorhaben beeinträchtigt diese Interessen jedoch nicht. Zwischen dem Strassenträger der Kantonsstrasse und der Parzelle Nr. bbb (sowie den dahinterliegenden Parzellen Nrn. aaa und ccc) befindet sich – ebenfalls auf der Parzelle Nr. iii der Kantonsstrasse – das Trassee der G. Bahn sowie die Haltestelle Y. Die Parzelle Nr. iii ist somit nicht so ausgestaltet, dass sie mehr oder weniger einzig die Strasse beinhalten würde, wie dies bei Strassenparzellen in der Regel der Fall ist.