Hinter den Strassenabstandsvorschriften des kantonalen Rechts stehen primär die öffentlichen Interessen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Verkehrssicherheits- und Gesundheitspolizeiinteressen) sowie an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben können auch siedlungsgestalterische Gesichtspunkte von Bedeutung sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.45 vom 4. Mai 2021, Erw. II/4.3.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 159, Erw. 2.2.2; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 1 zu § 111).