beträgt bis ca. 9.5 m. Die steile Hanglage entlang der Bahnlinie stellt an die Planung einer Überbauung fraglos erhöhte Anforderungen. Dennoch lässt sich nicht davon sprechen, dass eine Überbauung unter Einhaltung des Strassenabstands geradezu unmöglich oder unzumutbar kompliziert wäre. Nach Einschätzung des Gerichts, dem ein dipl. Architekt ETH als Fachrichter angehört, kann die Beschwerdegegnerin die Parzellen Nrn. aaa und ccc auch unter Einhaltung des Strassenabstands bestimmungsgemäss nutzen und überbauen, auch wenn ihr Vorhaben allenfalls redimensioniert oder anders konzipiert werden müsste und nicht mehr in gleicher Weise optimiert wäre.