Sonst würde die gesetzliche Grundordnung ihres Anwendungsbereichs beraubt. Nur in besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67 BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung eingreifen (vgl. zum Ganzen: AGVE 2019, S. 99, Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3.2. Das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse wurde von den Vorinstanzen mit der besonderen Topographie und dem Ausbauprojekt der Beigeladenen begründet, welches die umstrittene Stützkonstruktion notwendig mache (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4; Vorakten, act. 45, 48).