stellenumbau realisiert werde, weshalb die Beigeladene und die Beschwerdegegnerin auch übereingekommen seien, die Stützmauer in diesem Bereich als Bestandteil des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin gleichsam vorab bewilligen zu lassen. Nachdem sich nun aber die Bewilligung für das Bauvorhaben für die Beschwerdegegnerin verzögere, müsse die Beigeladene in Aussicht nehmen, diesen Teil der Stützmauer ebenfalls ins Plangenehmigungsverfahren zu integrieren und auf diesem Weg genehmigen zu lassen. So oder so bilde die fragliche Stützmauer einen notwendigen Bestandteil des Bauvorhabens der Beigeladenen (vgl. Stellungnahme Beigeladene vom 2. Juni 2022, S. 3 ff., 6).