2.2.4. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 hält die Beigeladene fest, die Stützmauer entlang der Bauparzelle stelle nach wie vor unverändert notwendiger Teil des geplanten Umbaus der geplanten Haltestelle Y der Beigeladenen dar. Ursprünglich sei davon ausgegangen worden, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zeitlich wesentlich vor dem Halte- -9-