Das Vorprojekt zum Ausbau der Haltestelle inkl. Stützmauer sei zwischenzeitlich beim BVU zur internen Vernehmlassung eingereicht worden. Die Behauptung, es sei ungewiss, ob der Ausbau der Haltestelle überhaupt ausgeführt werde, sei verfehlt, da eine vom Bundesgericht vorgegebenen Pflicht bestehe, die Haltestelle anzupassen (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 3 ff.).