2.2.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Ausnahmesituation mit der Vorinstanz als erfüllt. Es sei offensichtlich, dass die Überbauung bei einer Hanglage mit bis zu 9.50 m Höhendifferenz besonders anspruchsvoll sei. Unzutreffend seien auch die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Ausbau der Haltestelle Y. Er übersehe, dass der Bau der im Detail geplanten Stützkonstruktion bereits der erste Schritt in der Umsetzung des gesamten Ausbaus sei. Das Vorprojekt zum Ausbau der Haltestelle inkl. Stützmauer sei zwischenzeitlich beim BVU zur internen Vernehmlassung eingereicht worden.