Als Fazit hält er fest, aus dem technischen Bericht und der Stellungnahme der Beigeladenen ergebe sich nicht, inwiefern die Erstellung der Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb für einen künftigen Ausbau der Haltestelle zwingend notwendig sei. Dass sich der Ausbau der Haltestelle durch die besagte Stützmauer einfacher gestalten würde, könne nicht als Argument zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung herangezogen werden (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 2. September 2022, S. 4 ff., 9 f.).