In seiner Stellungnahme vom 2. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Auffassung fest. Er kritisiert die Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 sowie die von ihr eingereichten Unterlagen. Als Fazit hält er fest, aus dem technischen Bericht und der Stellungnahme der Beigeladenen ergebe sich nicht, inwiefern die Erstellung der Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb für einen künftigen Ausbau der Haltestelle zwingend notwendig sei.