Solange das Vorprojekt nicht durch das Bundesamt für Verkehr genehmigt worden sei, sei unklar ob überhaupt ein Ausbau realisiert werde und wie ein solcher erfolge. Es werde daran festgehalten, dass das vorliegende Vorgehen eine unzulässige Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Vorrat darstelle und eine Ausnahmebewilligung für etwas, was noch nicht konkret sei, nicht erteilt werden dürfe (vgl. Replik, S. 5 ff.).