den, weshalb die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt die Ausnahmebewilligung nicht wie im Entscheid angegeben auf die Notwendigkeit zur Koordination des Ausbaus der Haltestelle Y habe stützen können. Zwischen dem strittigen Bauprojekt und dem Ausbau der Haltestelle Y habe auch keine Koordination stattfinden können, zumal letzterer im Zeitpunkt der erteilten Baubewilligung noch gar nicht projektiert worden sei. Solange das Vorprojekt nicht durch das Bundesamt für Verkehr genehmigt worden sei, sei unklar ob überhaupt ein Ausbau realisiert werde und wie ein solcher erfolge.