Deshalb könne der Ausbau der Bahn so nicht projektiert werden. Abgesehen davon habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Baubewilligung zwei Jahre gültig sei und damit im Zeitpunkt der angegebenen Realisierung (ab dem Jahre 2024) bereits abgelaufen sein werde, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung spreche. Im Übrigen könne auch keine Rede davon sein, dass die Bauparzellen unter Einhaltung des Strassenabstands kaum oder nicht bebaut werden könnten. Mangels Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bzw. eines Härtefalls im Sinne von § 67 BauG falle eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht (zum Ganzen: Beschwerde, S. 6 ff.).