Die Begründung der Vorinstanz bezüglich Erteilung der Ausnahmebewilligung aufgrund eines allfälligen künftigen Ausbaus der G. Bahn beruhe somit auf sehr vagen Annahmen. Eine Ausnahmebewilligung für etwas, das noch nicht konkret sei, dürfe jedoch nicht erteilt werden. Hinzu komme, dass eine Alternative zur strittigen Stützkonstruktion auf der Westseite der Kantonsstrasse Kddd und zwar im Nichtbaugebiet möglich wäre, weshalb keine Ausnahmebewilligung notwendig erscheine. Auch das Argument, dass eine Stützmauer aufgrund der Topographie notwendig sei, überzeuge nicht.