2.2.2. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde dagegen fest, der der Ausnahmebewilligung zugrunde gelegte Ausbau der Haltestelle Y, die Gleisverschiebung und die Verbreiterung des Perrons seien bisher nicht bzw. noch nicht projektiert. Ob dieses Vorhaben je verwirklicht werde, sei mehr als fraglich. Die angebliche Ausführungsplanung würde zumindest einen vorgängigen Projektentwurf bedingen. Vorliegend bestehe jedoch noch gar kein Vorprojekt. Die Begründung der Vorinstanz bezüglich Erteilung der Ausnahmebewilligung aufgrund eines allfälligen künftigen Ausbaus der G. Bahn beruhe somit auf sehr vagen Annahmen.