In ihrer Beschwerdeantwort weist die Vorinstanz überdies darauf hin, die C. AG habe am 15. November 20211 beim BVU, Abteilung Tiefbau, das Vorprojekt Neubau Haltestelle Y eingereicht. Damit erweise sich das Baugesuch nunmehr auch nach Auffassung des Beschwerdeführers als bewilligungsfähig. In der Eingabe vom 14. Juni 2022 hält die Vorinstanz an der bisherigen Ansicht schliesslich fest. Aus der Stellungnahme der (in der Zwischenzeit beigeladenen) C. AG ergebe sich klar, dass die Stützmauer auf den Parzellen Nrn. ccc und aaa für den Umbau der Haltestelle notwendig sei, es lasse sich auch nicht von einer Bewilligung "auf Vorrat" sprechen. -7-