Angesichts der laufenden Projektarbeiten und der gesicherten Finanzierung für den Ausbau der Haltestelle Y könne – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht von einer Ausnahmebewilligung auf Vorrat gesprochen werden. Dass für die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands einer Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, sei nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 ff.).