Die Interessenabwägung falle zugunsten der Ausnahmebewilligung aus, vor allem sprächen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Realisierbarkeit künftiger Strassen- und Bahnausbauprojekte für den Bau der Stützkonstruktion und die dafür erforderliche Bewilligung des Unterabstands zur Strasse. Angesichts der laufenden Projektarbeiten und der gesicherten Finanzierung für den Ausbau der Haltestelle Y könne – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht von einer Ausnahmebewilligung auf Vorrat gesprochen werden.