Eine nachträgliche Erstellung der Stützmauer wäre nach Verwirklichung des privaten Bauprojekts wohl nicht mehr möglich. Aufgrund der Topographie sowie der Notwendigkeit zur Koordination des Ausbaus der Haltestelle Y mit dem privaten Bauprojekt sei die Annahme ausserordentlicher Verhältnisse gerechtfertigt. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Ausnahmebewilligung aus, vor allem sprächen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Realisierbarkeit künftiger Strassen- und Bahnausbauprojekte für den Bau der Stützkonstruktion und die dafür erforderliche Bewilligung des Unterabstands zur Strasse.