2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz bejahte dies: Aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse sei die Stützkonstruktion sowohl für den Ausbau der Haltestelle als auch für die Überbaubarkeit der Parzellen Nrn. aaa und ccc notwendig, womit zugleich öffentliche und private Interessen an der Stützkonstruktion und der damit verbundenen Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands bestünden. Mit der Stützkonstruktion könnten die Freihalteinteressen für die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs gesichert werden. Es bestehe keine Veranlassung, an der Realisierung des Ausbaus der Haltestelle Y zu zweifeln.