2. 2.1. Umstritten ist zunächst die Stützkonstruktion entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. bbb. Da diese den gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG erforderlichen Strassenabstand von 6 m gegenüber der Kantonsstrasse Kddd nicht einhält, kann sie nicht ordentlich bewilligt werden. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG fällt ebenfalls ausser Betracht, da -6- bei der Stützkonstruktion nicht von einer untergeordneten Baute bzw. Anlage gesprochen werden kann. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG erfüllt sind.