2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. 10. Am 14. Juni 2022 äusserte sich der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats zur Stellungnahme der Beigeladenen und beantragte weiterhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 11. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. 12. Am 2. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Er hielt an den mit Beschwerde vom 3. November 2021 gestellten Rechtsbegehren mit folgender Ergänzung von Antragsziffer 2 fest: