7. Mit Verfügung vom 4. April 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers, wonach ihm die in der Beilage 1 der Beschwerdeantwort des Regierungsrats (Schreiben der C. AG vom 15. November 2021) genannten Akten, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, zuzustellen seien, einstweilen abgewiesen. -4- 8. Am 13. Mai 2022 wurde die C. AG zum Verfahren beigeladen und zur Einreichung einer Stellungnahme sowie sachdienlicher Unterlagen aufgefordert. 9. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 nahm die Beigeladene Stellung und reichte Unterlagen ein. Sie stellte folgenden Antrag: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.