3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 4. Die B. AG stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). 5. Mit Replik vom 25. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 3. November 2021 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag: