3. Der Beschwerdeführer A. wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin B. AG die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten von Fr. 7'199.40 zu ersetzen. C. 1. Gegen den am 5. Oktober 2021 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 3. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: