B. Auf Beschwerde von A. hin fällte der Regierungsrat am 29. September 2021 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 672.55, zusammen Fr. 2'672.55, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind vom Beschwerdeführer noch Fr. 672.55 zu bezahlen.