2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 286.00 gesamthaft Fr. 1'686.00, sind zu je ½ bzw. mit Fr. 843.00 von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat - 14 - Mitteilung an: das DVI, Abteilung Register und Personenstand Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten