1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des DVI, Generalsekretariat, vom 1. Oktober 2021 abgeändert und lautet neu wie folgt: Das Begehren, die Übertragung des Entscheids über das Gesuch des A. vom 4. März 2021 vom Vorsteher DVI auf den Leiter ARP vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben, wird gutgeheissen. Der Antrag, das Gesuch stattdessen dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Verfahrensinstruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen, wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird durch die stellvertretende Generalsekretärin DVI entschieden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.