Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der aufzuhebenden Zuweisung an den Leiter ARP. Hingegen unterliegt sie bezüglich der von ihr favorisierten Zuständigkeit des Regierungsrats. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat sie ½ der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten sind dem Beschwerdegegner, der sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat, aufzuerlegen. Eine - 13 - Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz entfällt, da ihr keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür vorgeworfen werden können.