Die Beschwerdeführerin legt in der Replik (S. 11 ff.) ihre Befürchtungen dar, dass der Leiter ARP das Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S. nicht unvoreingenommen und unparteilich beurteilen könne. Die Argumentation lässt vermuten, dass die Beschwerdeführerin dieselben Vorbehalte auch gegenüber der stellvertretenden Generalsekretärin DVI hegt. Die weitgehend unbelegten Darstellungen genügen indessen nicht, um von der dargelegten Zuständigkeitsordnung abzuweichen.