7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, die Zuweisung des Geschäfts an den Leiter ARP sei aufzuheben. Indessen erweist sich das Begehren, die Angelegenheit sei dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Instruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen, als unbegründet und ist abzuweisen. Die stellvertretende Generalsekretärin DVI ist für den nachgesuchten Entscheid zuständig.