menhang würde sich die Frage stellen, ob – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – allenfalls der Regierungsrat für den umstrittenen Entscheid zuständig wäre (sei es gestützt auf eine direkte oder indirekte Anwendung von § 15 Abs. 2 DelV, sei es gestützt auf eine andere Bestimmung). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.