Im Übrigen ergibt sich aus denselben Gründen, dass die stellvertretende Generalsekretärin DVI für den Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war. 6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die stellvertretende Generalsekretärin DVI über das Gesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden hat. Die Konstellation ist somit klar vom Fall zu unterscheiden, wo weder die Vorsteherin bzw. der Vorsteher noch eine unterschriftsberechtigte Person des Generalsekretariats zum Entscheid berechtigt ist. Nur in diesem Zusam- - 12 -