Dazu gehört explizit die Vertretung des Generalsekretärs ("Sie vertritt den Generalsekretär."). Effektiv legt bereits die Funktionsbezeichnung nahe, dass sie grundsätzlich befugt ist, stellvertretend für den Generalsekretär zu handeln. Entsprechend ist die stellvertretende Generalsekretärin, welche die angefochtene Verfügung erliess, grundsätzlich auch zuständig, über das Gesuch um Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens zu befinden, nachdem der Departementsvorsteher und der Generalsekretär in den Ausstand traten. 5.3. Zuständig für den nachgesuchten Entscheid ist somit – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – die stellvertretende Generalsekretärin DVI.