Beide sind gestützt auf § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz "für ihre Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigt" (vgl. die Unterschriftenregelung in der Beilage zur Duplik vom 21. März 2022). Die "Aufgabenkreise" der stellvertretenden Generalsekretärin, welche die angefochtene Verfügung unterzeichnet hat, ergeben sich aus der "Stellenbeschreibung mit dem Anforderungsprofil" (Beilage zur Stellungnahme der stellvertretenden Generalsekretärin vom 26. April 2022). Dazu gehört explizit die Vertretung des Generalsekretärs ("Sie vertritt den Generalsekretär.").