Vorliegend befinden sich sowohl der Vorsteher DVI als auch der Generalsekretär DVI im Ausstand. Dieser ist nicht streitig (vgl. Schreiben des Departementsvorstehers vom 21. Juni 2021 [Beschwerdebeilage 4]). Ein Entscheid des Vorstehers DVI oder des Generalsekretärs DVI über das Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S. fällt folglich ausser Betracht.