Die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene singuläre Zuweisung des Geschäfts betreffend Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S. an den Leiter ARP erweist sich somit als unrechtmässig und ist aufzuheben. 5. 5.1. Da departementsintern keine generelle Zuweisung erfolgte, liegt die Zuständigkeit zur Festlegung eines Ortschaftsnamens grundsätzlich beim Departement, d.h. beim Vorsteher bzw. beim Generalsekretariat (vgl. vorne Erw. 4.1). Das Organisationsgesetz schreibt nicht vor, dass Geschäfte von - 11 - einer bestimmten politischen Tragweite durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher zu entscheiden sind.