Für eine Auslegung, welche singuläre Ausnahmen vom Wortlaut zulassen würde, besteht keine Grundlage. Vielmehr wären derartige Ausnahmen insbesondere im Hinblick auf den Anspruch des Rechtssuchenden auf eine korrekte Zusammensetzung der entscheidenden Behörde höchst fragwürdig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019, Erw. 3.1 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003, Erw. 3.4; vgl. BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 34).