§ 31 Abs. 2 Organisationsgesetz erlaubt es den Departementen, neben der Vorsteherin oder dem Vorsteher sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär weitere Personen "für deren Aufgabenkreise" zur Unterzeichnung zu ermächtigen. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung bezieht sich die Ermächtigung auf ganze Sachgebiete; eine einzelfallweise Kompetenzzuweisung ist mithin ausgeschlossen. Für eine Auslegung, welche singuläre Ausnahmen vom Wortlaut zulassen würde, besteht keine Grundlage.