4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Bestimmung von Ortschaften und insbesondere zur Festlegung von Ortschaftsnamen nicht generell von der Departementsleitung auf den Leiter ARP übertragen wurde. Sowohl der Leiter ARP (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021 [Beschwerdebeilage 5]) als auch die stellvertretende Generalsekretärin (vgl. insbesondere Beschwerdeantwort) führen übereinstimmend aus, die entsprechende Kompetenz sei vorliegend einzelfallweise dem Leiter ARP zugewiesen worden. Die Festlegung von Ortschaftsnamen gehört mithin nicht zu den Aufgabenbereichen des Leiters ARP, in denen er generell zur Unterzeichnung ermächtigt ist.