(§ 31 Abs. 2 Organisationsgesetz). Die aktuelle Fassung von § 31 Organisationsgesetz beruht auf einer Fremdänderung, die mit dem Erlass des (mittlerweile wieder aufgehobenen) Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 (GAF) erfolgte (AGS 2005 S. 212 ff.). Ziel der Gesetzesrevision war eine Flexibilisierung der Unterschriftsregelung sowie der Aufgabenzuteilung (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 18. Juni 2003 betreffend Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung, 03.150, II. Teil, S. 38).